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Definition: Reb- und Baumschulen

Landwirtschaft

Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

a) Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
b) Obstgehölze,
c) Ziergehölze,
d) Forstpflanzen in gewerblichen Forstbaumschulen (ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs),
e) Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z. B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen.
Quelle:
Europäische Union, Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale
Erstellt:
2005-02-02
Letztes Update:
2019-05-10

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