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Definition: Entnahme von Eigenkapital

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Hierzu gehören größere Einmalzahlungen an den Staat. Die Bezahlung erfolgt durch Liquidation von Aktiva, z. B. durch Entnahmen aus den kumulierten Rücklagen, Verkauf finanzieller oder nichtfinanzieller Aktiva oder durch Inanspruchnahme realisierter Umbewertungsgewinne. Ausgenommen sind Zahlungen, die aus theoretischen oder praktischen Gründen als Ausschüttungen  klassifiziert werden können. Zahlungen an den Staat, die aus signifikanten, vom Staat veranlassten oder im Rahmen der Politik des Staates vorgenommenen Verkäufen von Aktiva stammen, sind als Entnahme von Eigenkapital und nicht als Ausschüttungen oder als Sonstige nichtfinanzielle Transaktionen zu behandeln.
Quelle:
Handbuch zum ESVG 1995: Defizit und Schuldenstand des Staates, Ausgabe 2002, Eurostat, Kapitel II.1
Erstellt:
2005-02-02
Letztes Update:
2019-05-10

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