Definition: Eingangsmitgliedstaat
Außenhandel
Eingangsmitgliedstaat ist der Mitgliedstaat, in den die dort eingehenden Waren:
a) als Gemeinschaftswaren gelangen und
- sich dort weder in direkter noch in unterbrochener Durchfuhr befinden;
- sich dort in direkter oder in unterbrochener Durchfuhr befinden, jedoch diesen Mitgliedstaat nach der Erfüllung von Ausfuhrförmlichkeiten wieder verlassen, um aus dem statistischen Erhebungsgebiet der Gemeinschaft ausgeführt zu werden;
b) als Nichtgemeinschaftswaren im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) gelangen und
1. dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden;
2. dort weiterhin dem zollrechtlichen Verfahren der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung unterstehen oder diesen Verfahren erneut unterstellt werden.
Quelle:
Eurostat, "Statistics on the trading of goods - User guide", Office for Official Publications of the European Communities, Luxembourg, 1998
Erstellt:
Letztes Update: