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Definition: Marktordnungsstellen

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen

Marktordnungsstellen,
· deren Tätigkeit ausschließlich auf den Kauf, Verkauf oder die Lagerung von Waren gerichtet ist, zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach:
- Wirtschaftsbereichen zum Handel; ihre Tätigkeit wird vereinbarungsgemäß als Produktion von marktbestimmten nichtfinanziellen Dienstleistungen angesehen;
- institutionellen Sektoren zu den nichtfinanziellen Kapital- und Quasikapitalgesellschaften, wenn die Marktordnungsstelle als institutionelle Einheit im Sinne des ESVG 95 anzusehen ist, andernfalls zu dem Sektor, dem die übergeordnete Einheit angehört.
· deren Tätigkeit ausschließlich auf die Zahlung von Subventionen gerichtet ist, zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft nach
- Wirtschaftsbereichen zu den Bereichen der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates, denn nur der Staat (abgesehen von Institutionen der Europäischen Union) kann nach den Regeln des ESVG 95 Subventionen zahlen;
- Sektoren zum Sektor Staat (vgl. den vorhergehenden Absatz).
· deren Tätigkeit sowohl im Kauf, Verkauf und in der Lagerung von Waren als auch in der Zahlung von Subventionen besteht, zählen bei einer Aufteilung der Volkswirtschaft
- nach Wirtschaftsbereichen (mit den Wirtschaftsbereichen des Typs örtliche FE, die Waren kaufen, verkaufen oder lagern) zum Wirtschaftsbereich Handel und (mit den restlichen in ihnen enthaltenen Produktionseinheiten) zu den Bereichen der nichtmarktbestimmten Produktion des Staates;
- nach Sektoren zum Sektor Staat, da nur er Subventionen zahlen kann. Die Zuordnung zu einem anderen Sektor würde bedeuten, daß die von der Marktordnungsstelle gezahlten Subventionen nicht mehr Subventionen im Sinne des ESVG 95 wären.
Quelle:
Eurostat, "Handbuch zur landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Gesamtrechnung LGR/FGR 97 (Rev. 1.1)", Luxemburg, 2000
Erstellt:
2005-02-02
Letztes Update:
2019-05-10

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