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Watterollen aus Chemiefasern, mit einem Durchmesser von <= 8 mm (ausg. mit Gewebe vollständig überzogen)
Watte aus Chemiefasern und Waren daraus (ausg. Watterollen mit Durchmesser <= 8 mm, hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht, mit Riechmitteln, Schminken, Seifen usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
mehl, grieß, pulver hülsenfrüchte
110630
Unterposition
Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 "genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen"
Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 "genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen" (ausg. Bananen)
1106
Position
Mehl, Grieß und Pulver von Erbsen, Bohnen, Linsen und anderen getrockneten Hülsenfrüchten der Pos. 0713, von Sagomark und von Maniok, Pfeilwurz und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnl. Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin der Pos. 0714 sowie von Erzeugnissen des Kapitels 8 "genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen"
Abfälle und Schrott, aus nichtrostendem Stahl, mit einem Nickelgehalt von >= 8 GHT (ausg. radioaktiv sowie aus Batterien und Akkumulatoren)
Abfälle und Schrott, aus nichtrostendem Stahl (ausg. mit einem Nickelgehalt von >= 8 GHT sowie radioaktiv und solche aus Batterien und Akkumulatoren)
holzwolle; holzmehl <= 8 ght
Holzwolle; Holzmehl im Sinne von Holzpulver, das mit einem Rückstand von <= 8 GHT ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert
Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von <= 8 GHT (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)
Milch und Rahm, eingedickt, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von > 8 bis 10 GHT (ausg. in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form)
Doppelkekse mit Füllung, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausg. ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt)
Kekse und ähnl. Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von >= 8 GHT (ausg. ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt)
Kekse und ähnl. Kleingebäck, gesüßt, auch kakaohaltig, mit einem Gehalt an Milchfett von < 8 GHT (ausg. ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt sowie Doppelkekse mit Füllung)
Andere Öle und ihre Fraktionen der „EU-Kategorien 7 und 8“, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch chemisch unmodifiziert, einschl. Mischungen dieser Öle und Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Pos. 1509
Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT, Getränke aus Nüssen des Kapitels 8, Getreide des Kapitels 10 oder Samen des Kapitels 12, ohne Zusatz von Alkohol, Milch, Milcherzeugnissen oder Milchfetten
Nicht alkoholhaltige Getränke, ohne Zusatz von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchfetten (ausg. Wasser, Frucht- oder Gemüsesäfte sowie Getränke aus Soja oder aus Nüssen des Kapitels 8, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels 12)
Ganze rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern "einschl. Büffeln" oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart, ungespalten, mit einem Stückgewicht von <= 8 kg, wenn sie nur getrocknet oder <= 10 kg, wenn sie trocken gesalzen sind
410120
Unterposition
Ganze rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern "einschl. Büffeln" oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart, ungespalten, mit einem Stückgewicht von <= 8 kg, wenn sie nur getrocknet, von <= 10 kg, wenn sie trocken gesalzen oder von <= 16 kg, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind (ausg. gegerbt, zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert oder zugerichtet)
Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke sowie gespaltene rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern "einschl. Büffeln" oder von Pferden und anderen Einhufern, auch enthaart, frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert und ganze rohe Häute und Felle mit einem Stückgewicht von > 8 kg jedoch < 16 kg wenn sie nur getrocknet und von > 10 kg jedoch < 16 kg wenn sie trocken gesalzen sind (ausg. gegerbt, zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert oder zugerichtet)
Chlorprothixen (INN); Thenalidin (INN) und seine Tartrate und Maleate; Furazolidon (INN); 7-Aminocephalosporansäure; Salze und Ester der (6R,7R)-3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8- oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure; 1-[2-(1,3-Dioxan-2-yl)ethyl]-2-methylpyridiniumbromid
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; Verbindungen, heterocyclisch (ausg. nur mit Sauer- oder Stickstoff als Heteroatom(e), Verbindungen, die einen nichtkondensierten Thiazolring oder ein nichtkondensiertes oder weiter kondensiertes Benzothiazol- oder Phenothiazinringsystem in der Struktur enthalten sowie Aminorex „INN“, Brotizolam „INN“, Clotiazepam „INN“, Cloxazolam „INN“, Dextromoramid „INN“, Haloxazolam „INN“, Ketazolam „INN“, Mesocarb „INN“, Oxazolam „INN“, Pemolin „INN“, Phendimetrazin „INN“, Phenmetrazin „INN“, Sufentanil „INN“, ihre Salze, andere Fentanyle und ihre Derivate, Chlorprothixen „INN“, Thenalidin „INN“ und seine Tartrate und Maleate, Furazolidon „INN“, 7-Aminocephalosporansäure, Salze und Ester der „6R, 7R“-3-Acetoxymethyl-7-[„R“-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure und 1-[2-“1,3-Dioxan-2-yl“ethyl]-2-methylpyridiniumbromid sowie anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber)
Polyethylen in Blöcken von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver, Granulate, Flocken und ähnl. lose Formen, mit einer relativen Dichte von >= 0,958 bei 23°C und einem Gehalt an Aluminium von <= 50 mg/kg, an Calcium, Chrom, Eisen, Nickel und Titan von jeweils <= 2 mg/kg und an Vanadium von <= 8 mg/kg, zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen
Polyethylen mit einer relativen Dichte von >= 0,94, in Primärformen (ausg. Polyethylen in Blöcken von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver, Granulate, Flocken und ähnl. lose Formen, mit einer relativen Dichte von >= 0,958 bei 23°C und einem Gehalt an Aluminium von <= 50 mg/kg, an Calcium, Chrom, Eisen, Nickel und Titan von jeweils <= 2 mg/kg und an Vanadium von <= 8 mg/kg, zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 11,85 % mas (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, von tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT sowie von Erdnüssen und anderen Samen)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85 % mas (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, von tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT sowie von Erdnüssen und anderen Samen)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von <= 11,85 % mas (ausg. mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT sowie Mischungen von Schalenfrüchten, von tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT sowie von Erdnüssen und anderen Samen)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Alkohol, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von > 11,85 % mas (ausg. mit einem Zuckergehalt von > 9 GHT sowie Mischungen von Schalenfrüchten, von tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT sowie von Erdnüssen und anderen Samen)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von < 4,5 kg, a.n.g. (ausg. Mischungen aus Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20, Erdnüssen und anderen Samen sowie Zubereitungen nach Art der Müsli auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken der Unterposition 19042010)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von >= 5 kg, a.n.g. (ausg. Mischungen aus Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT, Erdnüssen und anderen Samen und sowie Zubereitungen nach Art der Müsli auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken der Unterposition 19042010)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von > 1 kg (ausg. Mischungen von tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT, Erdnüssen und anderen Samen sowie Zubereitungen nach Art der Müsli auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken der Unterposition 19042010)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol oder Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von >= 4,5 und < 5 kg, a.n.g. (ausg. Mischungen aus Schalenfrüchten, tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen der Gattungen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT, Erdnüssen und anderen Samen sowie Zubereitungen nach Art der Müsli auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken der Unterposition 19042010)
Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils > 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, von tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT, Erdnüssen und anderen Samen sowie Zubereitungen nach Art der Müsli auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken der Unterposition 19042010)
Mischungen von Früchten oder anderen genießbaren Pflanzenteilen, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, jedoch mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von <= 1 kg (ausg. Mischungen von Schalenfrüchten, von tropischen Früchten und tropischen Früchten/Nüssen gemäß Zusätzlichen Anmerkungen 7 und 8 zu Kapitel 20 mit einem Gehalt von >= 50 GHT, Erdnüssen und anderen Samen sowie Mischungen, bei denen das Gewicht keines Anteils > 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt sowie Zubereitungen nach Art der Müsli auf der Grundlage nichtgerösteter Getreideflocken der Unterposition 19042010)