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Cer und Lanthan, mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (nicht untereinander gemischt oder miteinander legiert)
Praseodym, Neodym und Samarium, mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (nicht untereinander gemischt oder miteinander legiert)
Gadolinium, Terbium und Dysprosium, mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (nicht untereinander gemischt oder miteinander legiert)
Europium, Holmium, Erbium, Thulium, Ytterbium, Lutetium und Yttrium, mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (nicht untereinander gemischt oder miteinander legiert)
Scandium, mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (unvermischt und unlegiert)
Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT (nicht untereinander gemischt oder miteinander legiert)
Motorenbenzin, mit einem Bleigehalt von <= 0,013 g/l, mit einer Research-Oktanzahl "ROZ" von >= 95 und < 98 (ausg. mit Biodiesel)
Motorenbenzin, mit einem Bleigehalt von <= 0,013 g/l, mit einer Research-Oktanzahl "ROZ" von < 95 (ausg. mit Biodiesel)
Butane, verflüssigt (ausg. mit einer Reinheit von >= 95% an n-Butan oder Isobutan)
Butane, verflüssigt, zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 27 (ausg. mit einem Reinheitsgrad von >= 95 % an n-Butan oder Isobutan)
Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien, verflüssigt (ausg. Ethylen mit einer Reinheit von >= 95% und Propylen, Butylen und Butadien, mit einer Reinheit von >= 90%)
Butane, verflüssigt, zur chemischen Umwandlung (ausg. zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu Kapitel 27 sowie Butane mit einem Reinheitsgrad von >= 95% an n-Butan oder Isobutan)
Butane, verflüssigt, mit einem Reinheitsgrad von > 90 % und < 95 % (ausg. zur chemischen Umwandlung)
Butter mit einem Fettgehalt von > 85 GHT bis <= 95 GHT (ausg. entwässerte Butter und Ghee)
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m², in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m² (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m², mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von >= 80 GHT der Gesamtfasermenge (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT der Gesamtfasermenge)
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von >= 225 g/m² (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, oder mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von >= 80 GHT der Gesamtfasermenge)
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g/m², jedoch < 225 g/m², in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g/m², jedoch < 225 g/m² (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von <= 150 g/m² (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)
Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit anorganischen Stoffen gestrichen oder überzogen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von > 150 g/m² (ausg. mit Kaolin gestrichen oder überzogen; Papiere und Pappen zu grafischen Zwecken)
Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Papiere und Pappen, in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge)
Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von > 150 g/m² (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)
Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin gestrichen oder überzogen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von > 150 g/m² (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)
kleidung, bekleidungszubehör aus pelz
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen (ausg. Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen bestehen, Schuhe und Kopfbedeckungen, und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95 [z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte])
Waren aus Pelzfellen (ausg. Kleidung und Bekleidungszubehör sowie Waren des Kapitels 95 [z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte])
kleidung und zubehör aus leder
Bekleidungszubehör aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausg. Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, Gürtel, Koppel und Schulterriemen, Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95 [z.B. Schienbeinschoner, Fechtmasken])
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausg. Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95, z.B. Schienbeinschoner, Fechtmasken)
Kleidung aus Leder oder rekonstituiertem Leder (ausg. Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen und Teile davon sowie Waren des Kapitels 95, z.B. Schienbeinschoner, Fechtmasken)