Anmerkungen zum KAPITEL 96

VERSCHIEDENE WAREN

 

Anmerkungen

  • 1. Zu Kapitel 96 gehören nicht:
    • a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33);
    • b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken);
    • c) Fantasieschmuck (Position 7117);
    • d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);
    • e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602;
    • f) Waren des Kapitels 90 (z. B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018));
    • g) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhrengehäuse);
    • h) Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92);
    • ij) Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);
    • k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper);
    • l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
    • m) Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).
  • 2. Als "pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe" im Sinne der Position 9602 gelten:
    • a) harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Steinnuss und Dumpalmnüsse);
    • b) Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.
  • 3. Als "Pinselköpfe" im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden.
  • 4. Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten.

Zusätzliche Anmerkung

  • 1. Zu den Unterpositionen 96190071 bis 96190089 gehören Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern. Zu diesen Unterpositionen gehören auch Waren aus Verbundstoffen mit:
    • a) einer inneren Schicht (z. B. aus Vliesstoffen) zum Absorbieren von ausgeschiedenen Körperflüssigkeiten, um ein Wundreiben zu vermeiden;
    • b) einem absorbierenden Kern zum Auffangen und Speichern der Flüssigkeiten, bis die Ware entsorgt werden kann; und
    • c) einer äußeren Schicht (z. B. aus Kunststoff), um ein Auslaufen der Flüssigkeit aus dem absorbierenden Kern zu vermeiden.