Anmerkungen zum KAPITEL 94
MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; LEUCHTEN UND BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
Anmerkungen
- 1. Zu Kapitel 94 gehören nicht:
- a) aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen; Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, des Kapitels 39, 40 oder 63;
- b) auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009;
- c) Waren des Kapitels 71;
- d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303;
- e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind;
- f) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon des Kapitels 85;
- g) Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 oder 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529);
- h) Waren der Position 8714;
- ij) Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018);
- k) Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Uhrengehäuse);
- l) Möbel oder Leuchten und Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen Lichterketten) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505);
- m) Ein-, Zwei-, Dreibeinstative und ähnliche Waren (Position 9620).
- 2. Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden. Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestellt werden:
- a) Schränke, Bücherschränke, Regale (einschließlich Regale aus einem Regalboden mit dazugehörigen Haltevorrichtungen zum Befestigen an der Wand) und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;
- b) Sitze und Bettgestelle.
- 3.
- A) Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.
- B) Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind.
- 4. Als "vorgefertigte Gebäude" im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude. Vorgefertigte Gebäude umfassen auch "Fertigbaumodule, aus Stahl", die in der Regel die Größe und Form eines Standard-Frachtcontainers haben, innen allerdings weitgehend oder vollständig eingerichtet sind. Solche Fertigbaumodule sind in der Regel dafür ausgelegt, zu festen Gebäuden zusammengesetzt zu werden.
Zusätzliche Anmerkung
- 1. Im Sinne der Position 9404 umfasst die Formulierung "gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art" Material jeder Dicke.