Anmerkungen zum KAPITEL 93
WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
Anmerkungen
- 1. Zu Kapitel 93 gehören nicht:
- a) Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen);
- b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
- c) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);
- d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);
- e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95);
- f) Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706).
- 2. Als "Teile" im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.