Anmerkungen zum KAPITEL 93

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

 

Anmerkungen

  • 1. Zu Kapitel 93 gehören nicht:
    • a) Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen);
    • b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);
    • c) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);
    • d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);
    • e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95);
    • f) Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706).
  • 2. Als "Teile" im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.