Anmerkungen zum KAPITEL 74

KUPFER UND WAREN DARAUS

 

Anmerkung

  • 1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:
    • a) raffiniertes Kupfer: Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr oder Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:
    • ElementHöchstgrenze in GHT
      AgSilber0,25
      AsArsen0,5
      CdCadmium1,3
      CrChrom1,4
      MgMagnesium0,8
      PbBlei1,5
      SSchwefel0,7
      SnZinn0,8
      TeTellur0,8
      ZnZink1
      ZrZirconium0,3
      Andere Elemente, je0,3
    • b) Kupferlegierungen: metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern
      • 1) der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder
      • 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.
    • c) Kupfervorlegierungen: Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2853.

Unterpositions-Anmerkung

  • 1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:
    • a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden,
      • - muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen;
      • - muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber));
      • - muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).
    • b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt.
    • c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).
    • d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.