Anmerkungen zum KAPITEL 67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

 

Anmerkungen

  • 1. Zu Kapitel 67 gehören nicht:
    • a) Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911);
    • b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);
    • c) Schuhe (Kapitel 64);
    • d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);
    • e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);
    • f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).
  • 2. Zu Position 6701 gehören nicht:
    • a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;
    • b) Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;
    • c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.
  • 3. Zu Position 6702 gehören nicht:
    • a) Waren aus Glas (Kapitel 70);
    • b) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.