Anmerkungen zum KAPITEL 63
ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
Anmerkungen
- 1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.
- 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht:
- a) Waren der Kapitel 56 bis 62;
- b) Altwaren der Position 6309.
- 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a) Waren aus Spinnstoffen:
- - Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon;
- - Decken;
- - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche;
- - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805;
- b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest.
- - sie müssen augenscheinlich gebraucht sein,
- - sie müssen lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.
Unterpositions-Anmerkung
- 1. Zu Unterposition 630420 gehören konfektionierte Waren aus Kettengewirken, die mit Alpha-Cypermethrin (ISO), Chlorfenapyr (ISO), Deltamethrin (INN, ISO), Lambdacyhalothrin (ISO), Permethrin (ISO) oder Pirimiphosmethyl (ISO) getränkt oder überzogen sind.