Anmerkungen zum KAPITEL 42
LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN
Anmerkungen
- 1. Im Sinne dieses Kapitels umfasst die Bezeichnung "Leder" auch Sämischleder (einschließlich Neusämischleder), Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder.
- 2. Zu Kapitel 42 gehören nicht:
- a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);
- b) Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304);
- c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608;
- d) Waren des Kapitels 64;
- e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;
- f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602;
- g) Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Fantasieschmuck (Position 7117);
- h) Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z. B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im Allgemeinen Abschnitt XV);
- ij) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209);
- k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Leuchten und Beleuchtungskörper);
- l) Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);
- m) Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopfrohlinge, der Position 9606.
- 3.
- A) In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 2 gehören zu Position 4202 nicht:
- a) Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923);
- b) Waren aus Flechtstoffen (Position 4602).
- B) Waren der Positionen 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) bleiben auch dann in diesen Positionen eingereiht, selbst wenn diese Teile mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen, vorausgesetzt, diese Teile verleihen den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Wenn die Teile jedoch den Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen, sind die Waren in Kapitel 71 einzureihen.
- 4. Im Sinne der Position 4203 gelten als "Kleidung und Bekleidungszubehör" insbesondere Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe (einschließlich solche für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzkleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113).
Zusätzliche Anmerkung
- 1. Der Begriff "Außenseite" im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.