Anmerkungen zum KAPITEL 41

HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

 

Anmerkungen

  • 1. Zu Kapitel 41 gehören nicht:
    • a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);
    • b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);
    • c) nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.
  • 2.
    • A) Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb-(einschließlich Vorgerbungs-)prozess unterzogen wurden (Positionen 4101 bis 4103, je nach Beschaffenheit).
    • B) Im Sinne der Positionen 4104 bis 4106 umfasst der Begriff "in trockenem Zustand (crust)" Häute und Felle, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder gefettet (zugerichtet) worden sind.
  • 3. Der Begriff "rekonstituiertes Leder" umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art.