Anmerkungen zum KAPITEL 18
KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
Anmerkungen
- 1. Zu Kapitel 18 gehören nicht:
- a) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);
- b) Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1902, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 oder 3004.
- 2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.
Zusätzliche Anmerkungen
- 1. Waren der Unterpositionen 180620, 180631, 180632 und 180690, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.
- 2. Nicht zu den Unterpositionen 18069011 und 18069019 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.