Anmerkungen zum ABSCHNITT IV

Beinhaltet Kapitel 16 - 24: WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE; ERZEUGNISSE, AUCH NIKOTINHALTIG, DIE ZUR INHALATION OHNE VERBRENNUNG BESTIMMT SIND; ANDERE NIKOTINHALTIGE ERZEUGNISSE, DIE ZUR NIKOTINAUFNAHME IN DEN MENSCHLICHEN KÖRPER BESTIMMT SIND

 

Anmerkung

  • 1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.