Anmerkungen zum KAPITEL 12
ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER
Anmerkungen
- 1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).
- 2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.
- 3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba ) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:
- a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);
- b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;
- c) Getreide (Kapitel 10);
- d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.
- 4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut. Zu dieser Position gehören jedoch nicht:
- a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;
- b) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;
- c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.
- 5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:
- a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;
- b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;
- c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.
Unterpositions-Anmerkung
- 1. Als "erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen" im Sinne der Unterposition 120510 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.