Anmerkungen zum KAPITEL 10
GETREIDE
Anmerkungen
- 1.
- A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.
- B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
- 2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).
Unterpositions-Anmerkung
- 1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum , welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.
Zusätzliche Anmerkungen
- 1. Es gelten als:
- a) "rundkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 10061030, 10062011, 10062092, 10063021, 10063042, 10063061 und 10063092: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;
- b) "mittelkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 10061050, 10062013, 10062094, 10063023, 10063044, 10063063 und 10063094: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;
- c) "langkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 10061071, 10061079, 10062015, 10062017, 10062096, 10062098, 10063025, 10063027, 10063046, 10063048, 10063065, 10063067, 10063096 und 10063098: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;
- d) "Rohreis (Paddy-Reis)" im Sinne der Unterpositionen 10061030, 10061050, 10061071, 10061079 und 10061090: Reis in der Strohhülse, gedroschen;
- e) "geschälter Reis" im Sinne der Unterpositionen 10062011, 10062013, 10062015, 10062017, 10062019, 10062092, 10062094, 10062096, 10062098 und 10062099: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist;
- f) "halbgeschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 10063021, 10063023, 10063025, 10063027, 10063029, 10063042, 10063044, 10063046, 10063048 und 10063049: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;
- g) "vollständig geschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 10063061, 10063063, 10063065, 10063067, 10063069, 10063092, 10063094, 10063096, 10063098 und 10063099: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;
- h) "Bruchreis" im Sinne der Unterposition 100640 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.
- 2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:
- a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
- b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.