Anmerkungen zum KAPITEL 10

GETREIDE

 

Anmerkungen

  • 1.
    • A) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.
    • B) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. Auch Quinoa, bei dem das Perikarp ganz oder teilweise entfernt wurde, um die Saponine abzutrennen, das aber nicht weiter bearbeitet wurde, bleibt in Position 1008.
  • 2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).

Unterpositions-Anmerkung

  • 1. Hartweizen sind Weizen der Art Triticum durum und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des Triticum durum , welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

  • 1. Es gelten als:
  • 2. Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:
    • a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
    • b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.