Anmerkungen zum KAPITEL 7
GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN
Anmerkungen
- 1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.
- 2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff "Gemüse" auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata ), Früchte der Gattungen Capsicum und Pimenta , Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana ).
- 3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:
- a) getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);
- b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;
- c) Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);
- d) Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).
- 4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta (Position 0904).
- 5. Zu Position 0711 gehört Gemüse, das lediglich zum Zwecke der vorläufigen Haltbarmachung während der Beförderung oder der Lagerung vor der Verwendung behandelt wurde (beispielsweise durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel oder anderen konservierenden Stoffen), sofern es in diesem Zustand nach wie vor nicht für den unmittelbaren Genuss geeignet ist.