Anmerkungen zum ABSCHNITT II
Beinhaltet Kapitel 6 - 14: WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS
Anmerkung
- 1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.