Anmerkungen zum ABSCHNITT II

Beinhaltet Kapitel 6 - 14: WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

 

Anmerkung

  • 1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.