Anmerkungen zum KAPITEL 4

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

 

Anmerkungen

  • 1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.
  • 2. Joghurt im Sinne der Position 0403 kann eingedickt oder aromatisiert sein und Zusätze von Zucker oder anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen, Kakao, Schokolade, Gewürzen, Kaffee oder Kaffeeextrakten, Pflanzen, Pflanzenteilen, Getreide oder Backwaren enthalten, sofern keiner der zugesetzten Stoffe dazu dient, natürliche Milchbestandteile ganz oder teilweise zu ersetzen, und die Ware ihren wesentlichen Charakter als Joghurt behält.
  • 3. Im Sinne der Position 0405 gelten als:
    • a) Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;
    • b) Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.
  • 4. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:
    • a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;
    • b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;
    • c) sie geformt sind oder geformt werden können.
  • 5. Zu Kapitel 4 gehören nicht: a) nicht lebende Insekten, ungenießbar (Position 0511);
    • b) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702);
    • c) aus Milch hergestellte Erzeugnisse, bei denen ein oder auch mehrere natürliche Bestandteile der Milch (z.B. Milchfett) durch andere Stoffe (Pflanzenfett) ersetzt wurden (Position 1901 oder 2106); oder
    • d) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).
  • 6. Im Sinne der Position 0410 umfasst der Begriff "Insekten" genießbare, nicht lebende Insekten, ganz oder in Teilen, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake, sowie Mehl und Pulver von Insekten, genießbar. Er umfasst dagegen nicht genießbare nicht lebende Insekten, in anderer Weise zubereitet oder anders haltbar gemacht (in der Regel Abschnitt IV).

Unterpositions-Anmerkungen

  • 1. Im Sinne der Unterposition 040410 sind unter "modifizierter Molke" Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.
  • 2. Der Begriff "Butter" im Sinne der Unterposition 040510 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 040590).

Zusätzliche Anmerkungen

  • 1. Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:
    • a) auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;
    • b) auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.
  • 2. Für die Zwecke der Unterpositionen 040811 und 040819 gilt Folgendes: Der Begriff "anders haltbar gemacht" gilt auch für Eigelb, dem begrenzte Mengen an Salz (im Allgemeinen eine Menge von bis zu etwa 12 GHT) oder geringe Mengen an Chemikalien zum Zweck der Haltbarmachung zugefügt wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • i) die Waren behalten den Charakter von Eigelb der Unterpositionen 040811 und 040819;
    • ii) Salz oder Chemikalien dürfen nur in einer Menge verwendet werden, die zum Zweck der Haltbarmachung erforderlich ist.
  • 3. Zu Milch und Milcherzeugnissen des Kapitels 4 gehören auch Molkereipermeate, die als Milcherzeugnisse durch einen hohen Gehalt an Lactose gekennzeichnet sind und durch Entzug von Milchfetten und Milcheiweißen aus Milch, Molke, Rahm und/oder süßer Buttermilch und/oder aus ähnlichen Rohstoffen durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren gewonnen werden.
  • 4. Für die Zwecke der Unterpositionen 040410 und 040490 gilt Folgendes: Milchpermeat und Molkenpermeat können analytisch durch das Vorhandensein von Stoffen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), die mit der Molkenherstellung zusammenhängen, unterschieden werden. Zu Unterposition 040410 gehört "Molkenpermeat", ein Erzeugnis mit in der Regel leicht säuerlichem Geruch, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Molke oder Mischungen natürlicher Molkenbestandteile gewonnen wird. Das Vorhandensein von Stoffen, die mit der Herstellung von Molke zusammenhängen (z. B. Milchsäure, Lactate und Glykomakropeptide), ist eine Voraussetzung für die Einreihung von Molkenpermeaten in diese Unterposition. Zu Unterposition 040490 gehört "Milchpermeat", ein in der Regel nach Milch riechendes Erzeugnis, das durch Ultrafiltration oder sonstige Verarbeitungsverfahren aus Milch gewonnen wird. Das mengenmäßig begrenzte Vorhandensein oder das Fehlen von Milchsäure und Lactaten (weniger als 0,100 GHT in pulverförmigen Milchpermeaten oder weniger als 0,015 GHT in flüssigen Milchpermeaten) sowie das Fehlen von Glykomakropeptiden sind Voraussetzungen für die Einreihung von Milchpermeaten in Unterposition 040490. Lactate sind nach dem Verfahren ISO 8069:2005 und Labmolke (d. h. das Vorhandensein von Kaseinmakropeptiden wie Glykomakropeptide) nach dem Verfahren der Anlage II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/150 der Kommission nachzuweisen.