Anmerkungen zum ABSCHNITT I
Beinhaltet Kapitel 1 - 5: LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS
Anmerkungen
- 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.
- 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.